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   BGH, 25.09.2019 - 4 StR 126/19   

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https://dejure.org/2019,35186
BGH, 25.09.2019 - 4 StR 126/19 (https://dejure.org/2019,35186)
BGH, Entscheidung vom 25.09.2019 - 4 StR 126/19 (https://dejure.org/2019,35186)
BGH, Entscheidung vom 25. September 2019 - 4 StR 126/19 (https://dejure.org/2019,35186)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG

  • Wolters Kluwer

    Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch Kurierfahrten hinsichtlich Täterschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4
    Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch Kurierfahrten hinsichtlich Täterschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.12.2012 - 4 StR 99/12

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Beihilfe zum

    Auszug aus BGH, 25.09.2019 - 4 StR 126/19
    Aus Gründen der Akzessorietät der Teilnahme stellten dann auch die Gehilfentätigkeiten ein einheitliches Beihilfedelikt dar (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2008 - 5 StR 356/08, NStZ-RR 2008, 386; Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 StR 99/12, NStZ-RR 2013, 147, 148).

    Soweit der Senat in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 StR 99/12 - aaO) eine andere Rechtsauffassung vertreten hat, hält er daran nicht fest.

  • BGH, 22.07.1992 - 3 StR 35/92

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei unerlaubter Einfuhr von

    Auszug aus BGH, 25.09.2019 - 4 StR 126/19
    Wer Betäubungsmittel selbst - hier durch Führen des Fahrzeugs - über die Grenze verbringt, ist grundsätzlich auch dann Täter der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln, wenn er nur unter dem Einfluss und in Gegenwart eines Mittäters in dessen Interesse handelt (BGH, Urteil vom 22. Juli 1992 - 3 StR 35/92, BGHSt 38, 315).
  • BGH, 02.09.2008 - 5 StR 356/08

    Tatbegriff bei mehreren Beihilfehandlungen und - infolge von Bewertungseinheit -

    Auszug aus BGH, 25.09.2019 - 4 StR 126/19
    Aus Gründen der Akzessorietät der Teilnahme stellten dann auch die Gehilfentätigkeiten ein einheitliches Beihilfedelikt dar (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2008 - 5 StR 356/08, NStZ-RR 2008, 386; Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 StR 99/12, NStZ-RR 2013, 147, 148).
  • BGH, 22.08.2012 - 2 StR 530/11

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (Tatmehrheit); Beihilfe zum unerlaubten

    Auszug aus BGH, 25.09.2019 - 4 StR 126/19
    Eine einheitliche Beihilfetat der Angeklagten könnte allerdings als minderschweres Delikt die jeweils fünf Einfuhrhandlungen nicht zu einer Tat im Rechtssinne verbinden (BGH, Urteil vom 22. August 2012 - 2 StR 530/11, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 13).
  • BGH, 29.07.2021 - 3 StR 445/20

    Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines sonstigen Gegenstands beim

    Denn er führte den PKW, mit dem die Betäubungsmittel nach Deutschland verbracht wurden; das genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - 4 StR 126/19, juris Rn. 4; Urteil vom 22. Juli 1992 - 3 StR 35/92, BGHSt 38, 315, 316 ff.; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 29 Teil 5 Rn. 171; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 922 ff.).
  • BGH, 30.01.2024 - 5 StR 607/23

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Schuldspruch wegen vollendeten

    Überschneiden sich die Ausführungshandlungen zweier an sich selbstständiger Delikte zwar nicht miteinander, wohl aber mit den Ausführungshandlungen eines dritten Tatbestandes, führt dies zur Annahme von Tateinheit durch Klammerwirkung, wenn das verklammernde Delikt nicht von minderschwerem Gewicht ist (vgl. zu den Voraussetzungen der Klammerwirkung BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - 3 StR 379/19, BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 12 mwN; siehe auch BGH, Beschluss vom 25. April 2023 - 5 StR 61/23 Rn. 6, mit allerdings missverständlichem Hinweis auf BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 StR 99/12, NStZ-RR 2013, 147, 149, aufgegeben mit Beschluss vom 25. September 2019 - 4 StR 126/19 Rn. 7).
  • BGH, 09.10.2019 - 4 StR 207/19

    Anrechnung einer in den Niederlanden erlittenen Freiheitsentziehung im Verhältnis

    Zwar hätte dies aus Gründen der Akzessorietät der Teilnahme insoweit zur Annahme eines einheitlichen Beihilfedelikts des Angeklagten geführt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2008 - 5 StR 356/08, NStZ-RR 2008, 386), und wegen der Identität der zur Anwendung gebrachten Strafrahmen (§ 29a Abs. 2, § 30 Abs. 2 BtMG) wäre hier auch eine Verklammerung der hierzu jeweils tateinheitlich verwirklichten Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch die Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Betracht gekommen (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 2012 - 2 StR 530/11, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 13; Beschluss vom 25. September 2019 - 4 StR 126/19).
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